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Daten. Leben.

Neue konkrete Anforderungen an Datenschutzbeauftragte

Laut DSGVO wird ein Datenschutzbeauftragter* (DSB) zum einen nach seinem Fachwissen in Bezug auf Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis benannt und zum anderen nach seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben. Eine andere hohe Anforderung ist seine zwingend notwendige soziale Kompetenz als Vermittler* und Berater* zwischen Geschäftsführung, Betroffenen*, Betriebsrat und Aufsichtsbehörden.

Ob hierfür auch eine ganz bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist, lässt die DSGVO offen. Das führt dazu, dass es in der Praxis erhebliche Unterschiede gibt – Datenschutzbeauftragter* ist nicht gleich Datenschutzbeauftragter*.

Das Landesarbeitsgericht Rostock hat nun in seinem Urteil vom 25. Februar 2020 die gesetzlichen Anforderungen an Datenschutzbeauftragte* weiter konkretisiert. Demnach ist für die erforderliche Sachkunde keine bestimmte Ausbildung Voraussetzung, sondern sie richtet sich nach der Unternehmensgröße, der Menge an Datenverarbeitungsvorgängen mit sensiblen Daten und der eingesetzten IT-Verfahren. Zudem kann der Datenschutzbeauftragte* bei Teilbereichen, die seine Qualifikation nicht umfassen, auf fachkundige Mitarbeiter* zurückgreifen. Wichtig wäre auch, dass dieser neben der Sachkunde die notwendige Zuverlässigkeit gewährt.

Dies konkretisiert zwar, verhilft aber immer noch nicht zu klaren Anforderungen an die Mindestqualifikation, wie sie ein bislang nicht umgesetzter Entwurf des EU Parlaments vorsieht, so dass weiterhin fachliche Mängel zu gravierenden Datenschutzvorfällen führen können. Deshalb und auch weil für Datenschutzbeauftragte* ein Sonderkündigungsrecht gilt (ausgenommen freiwillige DSB), sollten diese mit Bedacht und sorgfältig ausgewählt werden.

*w/m/d
 

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