Der Hessische Datenschutzbeauftragte (HBDI) hat sich kürzlich in seinem 48. Tätigkeitsbericht u.a. zum Schriftformerfordernis gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO geäußert. Diese sei nicht identisch mit der Schriftform nach § 126 BGB, zumal nationale zivilrechtliche Formvorschriften auch nicht für eine europaweite Rechtsauslegung greifen.
AV-Verträge können demnach sowohl ganz klassisch handschriftlich als auch elektronisch abgeschlossen werden. Auch AV-Verträge, die per E-Mail mit oder ohne PDF-Anhang versendet werden, erfüllen die Schriftformerfordernis und gelten somit als wirksam.
Besonders einfach und rechtsgültig: Auftragsverarbeiter* können auf ihrer Webseite einen Vertragstext mit Einwilligungsmöglichkeit des Verantwortlichen durch Anklicken einstellen. Allerdings muss hierbei dem Vertragspartner* die Option zum Speichern, Ausdrucken bzw. Downloaden gegeben werden, auch wenn laut HBDI nichts davon dann zwingend im Anschluss erfolgen muss.
Fazit: Nicht immer ist alles, was datenschutzkonform ist, auch aufwändig.
Mehr Infos finden Sie im De Lege Data-Blog des Juristen Dr. Carlo Piltz.
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