Dies ist ein wundervoller Ticker

Daten. Leben.

Mehr Datentransfer durch wachsenden Onlinehandel

Für die meisten Unternehmen ist der Onlineverkauf heute Standard ihres digitalen Service.
Dass mit jedem Onlinekauf auch Datentransfers verbunden sind, gehört dazu. Täglich geben unzählige Kunden* freiwillig ihre persönlichen Daten, wie

  • Vorname, Nachname
  • Rechnungs- und Lieferanschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Rechnungs- und Bezahldaten

weiter. Denn jeder weiß, ohne Datentransfer kein Onlinehandel. Doch es gilt auch, kein Onlinehandel ohne Datenschutz.

 
Insbesondere 3 Bereiche sind datenschutzrechtlich hierbei zu beachten:

  1. Bonitätsauskunft
    Laut DSGVO Art. 6 erfolgt die Verarbeitung der Daten in diesem Fall entweder auf Basis des berechtigten Interesses des Verkäufers* oder der Einwilligung des Kunden*. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere bei wirtschaftlichen Risiken für den Verkäufer*, wie bei der Zahlung auf Rechnung, gegeben.
     
  2. Einsatz von Zahlungsdienstleistern*
    Die Zahlung über Onlinebezahlsysteme ist mittlerweile weit verbreitet und dient der Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten. Für beide Parteien tragen diese Drittanbieter* zu einer Risiko-Minimierung bei der Zahlungsabwicklung bei. Da der Zahlungsdienstleister* i. d. R. eine Fachleistung in eigener Verantwortung erbringt, ist kein Verarbeitungsvertrag erforderlich. In den meisten Fällen übermittelt der Kunde* selbst seine Zahlungsdaten über den Zahlungsdienstleister an den Verkäufer*.
     
  3. Einsatz von Versand- und Transportdienstleistern
    Die meisten Händler* setzen Transportdienstleister* für den Versand ihrer Waren ein. Da die Zustellung der Ware der Abwicklung des Vertragsverhältnisses dient, ist für die Übermittlung der Adressdaten keine Einwilligung des Kunden* erforderlich. Anders sieht es bei der Weitergabe der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse aus. Hier hängt es vom Einzelfall ab. Handelt es sich beispielsweise um Sperrgut, dessen Zustellung eine Terminvereinbarung erforderlich macht, kann die Weitergabe zulässig sein. Dient die Übermittlung der E-Mail hingegen der Paketankündigung, dann ist dies als reine Serviceleistung zu betrachten und erfordert laut DSGVO der Einwilligung des Kunden*.


Bei der Verwendung der Daten über die Erfüllung des Vertragsverhältnisses hinaus, sollte besser immer nochmal die Rechtslage geprüft werden.

In jedem Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig daran zu denken, dass die DSGVO Unternehmen bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet, diese in Form eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren. Wenn Sie mehr hierzu erfahren wollen, empfehlen wir Ihnen das kostenlose Webinar mit unserer Datenschutzbeauftragten und DQS-Auditorin, Ines Krumrei, am 1. Dezember 2020.

Anmeldung zum Webinar

*w/m/d

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