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Daten. Leben.

Online-Adventskalender: Das gilt es in Punkto Datenschutz zu beachten

Adventskalender gibt es inzwischen in jeglicher Form. Ob süß oder herzhaft, mit Beautyprodukten oder Teesorten gefüllt, oder eben auch als Online-Version.

Online-Adventskalender werden sehr gerne zu Werbezwecken oder zur Mitarbeiter*-Bindung von Unternehmen genutzt. Bei der konkreten Gestaltung bzw. Befüllung sind dabei unzählige Optionen gegeben. Nur webbasiert oder auch als App? Gibt es Gewinne oder nur nette Sprüche? Wo wird der Online-Kalender eingebunden und beworben? Sollen die Nutzer* getrackt werden? Gibt es ein sicheres SSL-Zertifikat? An den Fragen zeigt sich schon: Es gibt beim Einsatz dieser Kalender eine Menge datenschutzrechtlicher Punkte zu beachten.
 

  • Step 01: Von Anfang an Ihren Datenschutzbeauftragten* einbinden. Sollten Sie noch keinen Datenschutzbeauftragten* haben, empfehlen wir Ihnen einen online Datenschutzbeauftragten* der Deutschen Datenschutz Consult.
     
  • Step 02: Bei der Einbindung von iFrames, Social Plugins oder Ähnlichem ist der Abschluss eines Vertrages zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO ratsam.
     
  • Step 03: Klären, ob der Online-Dienstleister alle DSGVO-Anforderungen erfüllt – von Datenspeicherung über Verarbeitung personenbezogener Daten zu eigenen Zwecken, bis zur Einbindung von Drittanbietern wie Google Analytics.
     
  • Step 04: Prüfen, ob Sie als Verantwortlicher* Ihrer Daten auch die Entscheidungsbefugnis übertragen bekommen können. Dann darf nämlich der Online-Dienstleister nicht mehr frei über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden und ist dann auch nicht als Auftragsverarbeiter* gemäß Art. 28 DSGVO zu werten. Nur auf Ihren Wunsch werden dann ggf. Tracking- und Analysetools eingebunden.
     
  • Step 05: Sich freuen, dass man anderen eine Freude macht und Weihnachten jeden Tag ein Stückchen näher rückt…
     

Nähere Details können Sie hier unter datenschutzbeauftragter-info.de nachlesen.

*w/m/d

 

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