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Gericht verhängt Zwangsgeld wegen unvollständiger DSGVO-Auskunft

Laut der aktuellen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat jeder Betroffene grundsätzlich das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert werden. Diese Informationen müssen der Person transparent, verständlich und leicht zugänglich übermittelt werden.

Das Amtsgericht Wertheim verhängte nun ein Bußgeld in Höhe von 15.000,- Euro, weil der Angeklagte dieser Auskunftspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Diese beinhaltet auch, dass der betroffenen Person die Herkunft der Daten offengelegt werden muss, sofern sie nicht bei ihr direkt erhoben wurden.

In dem konkreten Fall gab die Angeklagte als Herkunft eine Firma mit dem Zusatz "z.B." an. Laut Gericht lässt dies die Schlussfolgerung zu, dass die Daten der betroffenen Person von der genannten Firma übermittelt worden sein können, aber nicht müssen.

Grundsätzlich erfordert die Auskunft über personenbezogene Daten konkrete Angaben: den konkreten Namen, das konkrete Geburtsdatum etc. Dies gilt ebenso bei der Herkunft der Daten. Auch hier reicht es nicht offenzulegen, vom wem die Daten übermittelt wurden, sondern es müssen auch Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt zu den personenbezogenen Daten erteilt werden.

Generell gilt, spätestens innerhalb eines Monats ist der Auskunftspflicht nachzukommen. Es hilft, einen internen Prozess zu erstellen, um bei entsprechenden Anfragen vollständig und schnellstmöglich reagieren zu können.

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