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Konzept zur Bemessung von DSGVO-Bußgeldern veröffentlicht

Am 16. Oktober haben die deutschen Datenschutzbehörden ein Konzept zur Bemessung von Bußgeldern vorgelegt. Damit wird klar, die Bußgelder bei DSGVO-Verstößen werden höher ausfallen, als bislang erwartet.

Bemessen wird die Höhe nach den drei Kriterien Grundwert, Schwere des Tatvorwurfs und Korrektur.

Das bedeutet, abhängig vom Unternehmensumsatz wird ein Tagessatz ermittelt, der entsprechend der Art und Schwere des Tatvorwurfs mit einem Faktor zwischen 1-12 multipliziert wird. Bei der Korrektur kann es je nach Verfahrensdauer oder drohender Zahlungsunfähigkeit eine Anpassung des ermittelten Betrags geben. Somit ergeben sich Tagessätze, die stark variieren und bei einem Unternehmen mit 100 Mio. Euro Umsatz schnell eine Höhe von 243.056,- Euro erreichen können.

Das Berechnungsmodell der Datenschutzbehörden ist allerdings nicht ganz unumstritten, da es in dieser Form nicht Bestandteil der DSGVO ist. Darin wird der Unternehmensumsatz lediglich in Zusammenhang mit der Obergrenze von Bußgeldern, nicht aber als maßgeblichen Faktor für die Bemessung der Bußgelder genannt.

Es empfiehlt sich deshalb, Bußgeldbescheide genauestens zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorzugehen und auch die Möglichkeit von Akteneinsicht oder Auskunftsverweigerung zu überdenken.

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