Mit Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) seit 18. Dezember 2019 ist die Frage, ob Steuerberater* Auftragsverarbeiter* sind oder nicht, glücklicherweise geklärt.
Selbst Aufsichtsbehörden waren sich in diesem Punkt uneins und haben damit zusätzlich für Verwirrung gesorgt.
Nun aber hat der Gesetzgeber* eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geschaffen. Diese besagt, dass Steuerberater* bei der Verarbeitung personenbezogener Daten selbst verantwortlich sind und weisungsfrei arbeiten. Somit ist eine Auftragsverarbeitung ausgeschlossen, auch wenn das Mandat ausschließlich die Lohnbuchhaltung beinhaltet.
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*w/m/d