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Daten. Leben.

Rechtliche Regelungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Im Zusammenhang mit Datenschutz ist meist die Rede vom Schutz personenbezogener Daten, selten aber vom Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Fakt ist jedoch, jedes Unternehmen hat sie. Und ganz gleich, ob nun in Form von Geschäftszahlen, Produkten, Entwicklungen oder Marktstrategien, geraten diese an die Öffentlichkeit oder an die Konkurrenz werden sie oft wertlos.

Seit April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Dies besagt, dass jede Information ein Geschäftsgeheimnis ist, die geheim ist oder sein sollte und deshalb einen wirtschaftlichen Wert für ein Unternehmen hat.
Welche Informationen dazu zählen kann jedes Unternehmen für sich am besten beurteilen. Deshalb obliegt es den Unternehmen zu entscheiden, was Geschäftsgeheimnis ist und was nicht und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Werden seitens der Unternehmen keine Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen getroffen, gibt es ein rechtliches Problem. Denn dann ist es per Definition kein Geschäftsgeheimnis.

Es empfiehlt sich für Unternehmen eine Bestandsaufnahme durchzuführen und Schutzstufen festzulegen, denen die Geschäftsgeheimnisse entsprechend ihrer Relevanz und ihres Risikos zugeordnet werden.

In diesem Zusammenhang sollte geklärt werden,

  • welche Geheimnisse wofür verarbeitet werden
  • wie und durch wen neue Geschäftsgeheimnisse erfasst werden
  • wie die Mitarbeiter* zur Verschwiegenheit verpflichtet sind
  • wie Verstöße geahndet werden
  • wie Geschäftspartner* zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und wer diese Aufgabe übernimmt
  • welche Schutzmaßnahmen getroffen werden


Diese Fragen sollten regelmäßig überprüft werden, um etwaige Schwachstellen aufzudecken.

Existiert ein Betriebsrat, sind dessen Mitbestimmungsrechte bei den Verschwiegenheitserklärungen der Mitarbeiter* unbedingt zu beachten. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht könnte sonst gegebenenfalls unwirksam sein.

Auch die Gesetzeslage im Fall von Whistleblowing ist klar geregelt. Unabhängig von der Motivation des Hinweisgebers* wurde das Whistleblowing durch § 5 GeschGehG legalisiert.
Allerdings mit einer Einschränkung: Bevor der Hinweisgeber* sich an Dritte wendet, muss er das Unternehmen über die vermuteten oder tatsächlichen Missstände informieren und ihm die Möglichkeit geben diese zu beheben.

*w/m/d

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