Dies ist ein wundervoller Ticker

Daten. Leben.

Zeitplan der Umsetzung

Die rechtliche Grundlage ist bereits geschaffen. Jetzt gilt es spätestens, die neuen DSGVO-Vorgaben vollumfänglich umzusetzen.

Die zeitlichen Eckpfeiler

Dezember 2015
Es gibt eine Einigung im sogenannten EU Trilog auf die Inhalte und grundlegenden Formulierungen der neuen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

April 2016
Europa-Rat und das Europäische Parlament nehmen die Verordnung an.

Mai 2016
Nach Veröffentlichung im EU Amtsblatt am 4. Mai tritt die neuen DSGVO am 24. Mai in Kraft und es beginnt eine 2-jährige Umsetzungsfrist in den Mitgliedsstaaten. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Landesdatenschutzgesetze gelten weiter.

April 2017
Der Deutsche Bundestag verabschiedet am 27. April ein vollständig neues Bundesdatenschutzgesetz, das das deutsche Recht an die Vorgaben der DSGVO anpasst. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher. Weitere Gesetze zu Spezialgebieten sollen folgen. Das neue Gesetz trägt den Namen "Datenschutzanpassungs- und Umsezungsgesetz (DSAnpUG)" und ist nach Meinung deutscher Datenschutzbehörden ausgesprochen komplex und schwer verständlich und überschreitet sogar den nach der DSGVO zulässigen Spielraum. Es wird erwartet, dass einzelne Vorschriften in Gerichtsverfahren für EU-rechtswidrig erklärt werden. 

Mai 2017
Halbzeit der Umsetzungsfrist. Wer noch nicht mit der Anpassung der firmeninternen Prozesse an die neuen umfassenden Dokumentations- und Informationspflichten begonnen hat, sollte dies nun mit oberster Priorität in die Wege leiten.

Mai 2018
Die Umsetzungsfrist endet am 25. Mai. Die EU-DSGVO wird unmittelbar geltendes Recht. Die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 ist aufgehoben. DSAnpUG und Landesdatenschutzgesetze sind ausschließlich nachfolgend in neuer, angepasster Form anwendbar. Konkurrierende Regelungen sind unzulässig. Die mit erheblich verbesserten Ressourcen ausgestatteten Datenschutzbehörden nehmen ihre Prüfaufgaben langsam in Angriff und sollen bei Datenschutzverstößen nach dem Prinzip "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" Sanktionen und Bußgelder erteilen.

Nach oben scrollen